Skip to main content

Bund und Länder einigen sich nicht auf gemeinsame Vorgaben für die Kriterien der Soforthilfe für Freiberufler und
Kleingewerbetreibende – damit bleibt es dabei, dass die Soforthilfe ausschließlich für laufende betriebliche Kosten
und nicht z.B. für Lebenshaltungskosten eingesetzt werden darf! Einzelkämpfer werden auf die verbesserten
Antragsmöglichkeiten für Hartz-IV verwiesen – und damit in die Sozialhilfe gezwungen.

NRW will jetzt eine eigene Sonderregelung mit einem Anteil der Soforthilfe für Lebenshaltungskosten festlegen, so zumindest Wirtschaftsminister Pinkwart in der Presse. Als bislang einziges Bundesland bietet Baden-Württemberg einen Zuschuss zu den Lebenshaltungskosten im Rahmen der Soforthilfe von 1.180 € / Monat an. Thüringen will folgen – jetzt vielleicht auch NRW?