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Nachdem sein Kollege Altmaier im Bund hinsichtlich der (Nicht-)Verwendung der Soforthilfe für Lebenshaltungskosten Soloselbständiger hart geblieben ist hat NRW-Wirtschaftsminister Pinkwart nun sein persönliches Dilemma gelöst: Es gilt für Soloselbständige unter bestimmten Voraussetzungen (kein Antrag auf Sozialhilfe, kein Künstlerzuschuss) die Regel, dass die im März oder April beantragt Soforthilfe neben den laufenden Betriebskosten zu einem Teilbetrag von insgesamt 2.000 € für private Lebenshaltung verwendet werden kann.
Auf den ersten Blick scheint dies eine altruistische Wohltat für Einzelkämpfer ohne nennenswerte Betriebskosten (z.B. Künstler) zu sein. Bei genauerem Hinsehen handelt es sich bei der Aktion wohl weniger um Good-Will als um Bad-Conscience: Die NRW-Regierung hatte nämlich zunächst in den Antragsbedingungen die Verwendung für Lebenshaltungskosten ausdrücklich bejaht und konnte jetzt die restriktive Bundesregelung nicht einfach unkommentiert umsetzen (und die volle Soforthilfe zurückfordern) weil sonst wohl eine Klagewelle losgetreten worden wäre.
Andererseits muss eine Sonderbezuschussung anders als die eigentliche Soforthilfe dann auch vom Land selbst gezahlt werden. Mit der jetzt beschlossenen einmaligen Bezuschussung ist man dann wohl ohne größere finanziellen Mittel aus dem Schneider. Ab Mai müssen dann die Solo-Selbständigen Sozialhilfe beantragen – eine der Ausnahmesituation angepasste unbürokratische Kulanzlösung sieht anders aus (schaut man z.B. nach Baden-Württemberg)…

Wie dem auch sei: Sie sollten nach Ablauf des 3-monatigen Bewilligungszeitraums die Mittelverwendung darlegen können und nicht benötigte Mittel zurückzahlen – bitte sprechen Sie uns zur Berechnung an.

Achtung: Die Antragsfrist auf Soforthilfe endet am 31. Mai 2020!