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Auch wenn täglich neue Regelungen, FAQs und Gerüchte kursieren – hier ein paar aktuelle Hinweise zur Soforthilfe:

  • Die Antragsfrist endet Sonntag, 31.5.2020 – hier ist also Eile angesagt!
  • Die Frist hat nichts mit dem Verwendungszeitraum zu tun – dieser endet frühestens 3 Monate nach Antragstellung. Achtung: hier ist ein Wahlrecht geplant, wonach bereits Kosten vor Antragstellung z.B. ab 1.3.2020 berücksichtigt werden können!
  • Die Mittelverwendung hat für laufende Betriebskosten zu erfolgen (zzgl. Sonderregelung NRW 2.000 € für Lebenshaltung März/April, wenn kein Hartz IV etc. beantragt wurde). Es gilt der Grundsatz: alles was bisher laufend anfällt (Büromiete, Betriebsversicherung, lfd. Steuerberatung, betr. Telefon, Abos, Material etc.) ist begünstigt. Gleiches gilt für laufende Werbung (z.B. google/youtube) und wohl auch für erforderliche Instandhaltungen. Ersatzbeschaffungen innerhalb der GWG-Grenze (800 € netto) sollen auch gehen. Alle Ausgaben darüber hinaus muss auf jeden Fall ausreichend begründet sein, es darf also keine Investition „ins Blaue“ erfolgen. Die Gremien arbeiten derzeit an einem Verwendungsfragebogen.
  • Es sind weitere Programme für besonders betroffene Selbständige in Planung – hier geht es zum einen um hart gebeutelte Branchen (Reiseunternehmen, Veranstalter incl. Messen, Kultur etc.), aber auch um Einzelfallschicksale, auch wenn diese nicht aus einer besonders betroffenen Branche kommen. Es bleibt wohl dabei, dass für die Abdeckung der Lebenshaltung Hartz IV in Anspruch genommen werden muss.
  • Wer bei der Künstlersoforthilfe (Antrag bis 9. April 2020) leer ausgegangen ist, weil die Mittel schnell aufgebraucht waren, kann jetzt nochmal max. 2.000 € für nachweislich entgangene Gagen etc. beantragen (MKF).