Außerordentliche Wirtschaftshilfe (November-Hilfe):
Voraussetzung:
- Direkt vom Lockdown betroffen (z.B. Gastronomie, Konzertveranstalter)
- Indirekt vom Lockdown betroffen (Leistungen an direkt Betroffene, z.B. Agentur für Konzertveranstalter) mit mindestens 80% Umsatz gegenüber direkt Betroffenen in 2019
- Über Dritte Betroffene (Leistungen an indirekt Betroffene, z.B. Künstler gegenüber Agentur) mit mindestens 80% Umsatz gegenüber direkt oder indirekt Betroffenen in 2019
- Mindestens 1 Angestellter oder soloselbständig im Haupterwerb (Stand 31.12.2019)
Höhe:
- 75% des Vergleichsumsatzes (November 2019 oder Durchschnittsumsatz 2019 bei Soloselbständigen)
- tatsächlich im November 2020 erzielten Einnahmen sofern diese 25% des Vorjahreswertes übersteigen
- weitere Corona-Hilfen für November 2020 (z.B. Überbrückungshilfe II)
- Hartz IV / SGB II etc. unschädlich
Antragstellung:
- Über Steuerberater/Wirtschaftsprüfer/Rechtsanwälte
- Ausnahme: Antragstellung für Soloselbständige bis 5.000 € Zuschuss selbst möglich, wenn keine Überbrückungshilfe beantragt wurde.