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Außerordentliche Wirtschaftshilfe (November-Hilfe):

Voraussetzung:

  • Direkt vom Lockdown betroffen (z.B. Gastronomie, Konzertveranstalter)
  • Indirekt vom Lockdown betroffen (Leistungen an direkt Betroffene, z.B. Agentur für Konzertveranstalter) mit mindestens 80% Umsatz gegenüber direkt Betroffenen in 2019
  • Über Dritte Betroffene (Leistungen an indirekt Betroffene, z.B. Künstler gegenüber Agentur) mit mindestens 80% Umsatz gegenüber direkt oder indirekt Betroffenen in 2019
  • Mindestens 1 Angestellter oder soloselbständig im Haupterwerb (Stand 31.12.2019)

Höhe:

  • 75% des Vergleichsumsatzes (November 2019 oder Durchschnittsumsatz 2019 bei Soloselbständigen)
  • tatsächlich im November 2020 erzielten Einnahmen sofern diese 25% des Vorjahreswertes übersteigen
  • weitere Corona-Hilfen für November 2020 (z.B. Überbrückungshilfe II)
  • Hartz IV / SGB II etc. unschädlich

Antragstellung:

  • Über Steuerberater/Wirtschaftsprüfer/Rechtsanwälte
  • Ausnahme: Antragstellung für Soloselbständige bis 5.000 € Zuschuss selbst möglich, wenn keine Überbrückungshilfe beantragt wurde.