Voraussetzung:
- Förderzeitraum: November 2020 – Juni 2021
- Umsatzeinbruch 30% im Vergleich zum jeweiligen Monat aus 2019
- Mindestens 1 Angestellter (31.12.20) oder Soloselbständige im Haupterwerb (inkl. 1-Mann-GmbH) in 2019
(alternativ Februar 2020) - Für November/Dezember 2020: kein Antrag auf außergewöhnliche Wirtschaftshilfe (November-/Dezemberhilfe)
- Anrechnung von Leistungen Überbrückungshilfe II im November/Dezember 2020 (ohne NRW „plus“)
Höhe:
- 40% – 90% der Fixkosten November 2020 – Juni 2021 (abhängig von Umsatzrückgang zwischen 30% – 70% im Vergleich zum Vorjahresmonat).
- Fixkosten = berufliche wiederkehrende Kosten mit Fälligkeit im jeweiligen Monat, Instandhaltungen, Abschreibungen,
bestimmte Werbekosten, Kosten für Corona-Maßnahme inkl. Digitalisierung, Kosten für die Antragstellung etc. - Sonderförderung bestimmte Branchen (Einzelhandel, Veranstalter, Kulturbranche, Pyrotechnik)
- keine NRW Überbrückungshilfe plus (Lebenshaltung von Soloselbständigen) mehr – s. Neustarthilfe
Antragsstellung:
- nur über Steuerberater/Wirtschaftsprüfer/Rechtsanwälte